Marktmechanismus · Rechtliche Angaben
AGB.
Anbieter und Vertragspartner
Richard Borisov, Einzelunternehmer
Geschäftsbezeichnung Marktmechanismus
Jakob-Harringer Str. 3
5020 Salzburg, Österreich
E-Mail: office@marktmechanismus.de
UID: ATU82894824
Nachfolgend „Marktmechanismus“ genannt.
1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Marktmechanismus und Kunden, die bei Vertragsabschluss in Ausübung ihrer unternehmerischen Tätigkeit handeln. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer. Verbrauchergeschäfte sind nicht Gegenstand dieser AGB.
1.2 Die AGB gelten, wenn sie vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt und ihre Anwendung vereinbart wurden. Maßgeblich ist die bei Vertragsabschluss vereinbarte Fassung. Spätere Änderungen gelten für bestehende Verträge nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung.
1.3 Individuelle Vereinbarungen und ausdrücklich vereinbarte Bestimmungen des jeweiligen Auftrags gehen diesen AGB vor. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit Marktmechanismus ihrer Anwendung zugestimmt hat.
2 Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Die Darstellung von Leistungen auf der Website und die Übermittlung einer Anfrage begründen noch keinen Vertrag.
2.2 Marktmechanismus erstellt auf Grundlage der Anfrage ein Angebot. Der Vertrag kommt durch die fristgerechte, unveränderte Annahme eines verbindlichen Angebots oder durch eine übereinstimmende Auftragsbestätigung zustande. Eine Annahme mit Änderungen bedarf der Zustimmung von Marktmechanismus.
2.3 Der Auftrag legt insbesondere Leistungsumfang, Einsatzland und Einsatzort, Termine, Personalumfang, Vergütung und erforderliche Mitwirkung des Kunden fest. Bei Tagessätzen werden die enthaltenen Einsatzstunden und die Behandlung von Pausen angegeben.
2.4 Angebote, Annahmen und Änderungen können per E-Mail erfolgen, soweit keine besondere gesetzliche Form vorgeschrieben ist. Schweigen gilt nicht als Zustimmung.
3 Leistungsumfang
3.1 Marktmechanismus plant, organisiert und führt die jeweils vereinbarten Promotion-Leistungen durch. Dazu können insbesondere Food-Verkostungen, Non-Food-Produktdemonstrationen, die Präsentation von Mobilfunk- und Internetangeboten sowie Fahrzeugpräsentationen gehören.
3.2 Geschuldet sind die fachgerechte Durchführung und die ausdrücklich vereinbarten Leistungsergebnisse. Bestimmte Verkaufszahlen, Umsätze, Vertragsabschlüsse, Besucherzahlen oder sonstige wirtschaftliche Erfolge werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als verbindliches Leistungsergebnis vereinbart wurden.
3.3 Konzeption, Beschaffung, Logistik, Lagerung, Aufbau, Abbau, Dokumentation und sonstige Zusatzleistungen sind in dem Umfang enthalten, der im Auftrag festgelegt ist.
3.4 Marktmechanismus ist ohne gesonderte Bevollmächtigung nicht berechtigt, im Namen des Kunden Verträge abzuschließen, verbindliche Preisnachlässe zuzusagen, Zahlungen entgegenzunehmen oder sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben. Werden solche Tätigkeiten vereinbart, sind Vollmacht, Befugnisse und Abläufe vor Einsatzbeginn festzulegen.
4 Organisation und eingesetzte Personen
4.1 Marktmechanismus übernimmt die Planung, Organisation und Gesamtkoordination der Aktion, die Auswahl geeigneter Dienstleister sowie deren Briefing zu den vereinbarten Kampagnenanforderungen. Der Kunde übermittelt Produktinformationen, Kampagnenziele und Änderungswünsche an die benannte Projektleitung.
4.2 Hausrecht, Sicherheitsvorgaben und notwendige Abstimmungen am Einsatzort bleiben unberührt. Eine Eingliederung des Personals in die Arbeitsorganisation des Kunden unter dessen laufender Personalführung ist nicht Gegenstand des vereinbarten Leistungsmodells.
4.3 Marktmechanismus darf geeignete selbstständige Dienstleister und Subunternehmen mit abgegrenzten Leistungen beauftragen. Diese erbringen die übernommenen Leistungen eigenverantwortlich in eigener Organisation innerhalb der vereinbarten Kampagnenanforderungen. Eingesetzte Personen dürfen durch entsprechend qualifizierte Personen ersetzt werden, soweit keine bestimmte Person verbindlich vereinbart wurde. Marktmechanismus bleibt für die vertragsgemäße Leistungserbringung und das Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
4.4 Bei grenzüberschreitenden Einsätzen erfüllt jede Partei die gesetzlichen Pflichten ihres Verantwortungsbereichs. Marktmechanismus übernimmt insbesondere die auf eigene Beschäftigte entfallenden Arbeitgeber-, Entsende-, Melde- und Sozialversicherungspflichten. Der Kunde stellt hierfür erforderliche Angaben zum Einsatz rechtzeitig bereit.
5 Mitwirkung des Kunden
5.1 Der Kunde benennt eine erreichbare, entscheidungsbefugte Kontaktperson und stellt die vereinbarten Informationen, Produkte, Materialien, Zugänge und Freigaben zu den festgelegten Terminen bereit.
5.2 Vom Kunden bereitgestellte Produktangaben, Tarife, Werbeaussagen und sonstige Inhalte müssen richtig, aktuell und für den vereinbarten Einsatz geeignet sein. Änderungen und bekannte Risiken sind Marktmechanismus unverzüglich mitzuteilen.
5.3 Soweit im Auftrag nicht anders geregelt, beschafft der Kunde die Zustimmung des Standortbetreibers und stellt die vereinbarte Aktionsfläche zur Verfügung. Weitere Genehmigungen und Zuständigkeiten werden im Auftrag festgelegt. Eigene gesetzliche Pflichten von Marktmechanismus bleiben bestehen.
5.4 Der Kunde stellt sicher, dass Marktmechanismus die bereitgestellten Marken, Texte, Bilder und sonstigen Materialien für den Auftrag verwenden darf. Marktmechanismus weist auf erkennbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse hin; eine umfassende rechtliche Prüfung ist nur bei gesonderter Vereinbarung geschuldet.
5.5 Fehlt eine erforderliche Mitwirkung, informiert Marktmechanismus den Kunden über die Auswirkungen und setzt, soweit sinnvoll und zumutbar, eine angemessene Frist zur Nachholung. Die Folgen für Termine und Vergütung richten sich nach dem Auftrag und den gesetzlichen Bestimmungen.
6 Besondere Anforderungen der Promotion
6.1 Bei Food-Aktionen stellt der Kunde für die von ihm gelieferten Produkte rechtzeitig vollständige und aktuelle Zutaten-, Allergen-, Haltbarkeits-, Lagerungs- und Zubereitungsinformationen bereit.
6.2 Die Verantwortung für Transport, Kühlung, Lagerung, Zubereitung, Ausgabe und Reinigung wird im Auftrag festgelegt. Marktmechanismus sorgt innerhalb seines übernommenen Verantwortungsbereichs für die erforderliche Hygiene, sachgerechte Handhabung, Unterweisung des Personals und korrekte Weitergabe der Produktinformationen. Gesetzliche Pflichten der jeweils verantwortlichen Lebensmittelunternehmer bleiben unberührt.
6.3 Bei fehlenden sicherheitsrelevanten Angaben, erkennbar ungeeigneten Produkten oder unsicheren Bedingungen darf Marktmechanismus die betroffene Tätigkeit bis zur Klärung aussetzen. Der Kunde wird unverzüglich informiert. Die Kostenfolgen richten sich nach Ursache, Verantwortungsbereich und gesetzlichen Bestimmungen.
6.4 Bei Mobilfunk- und Internetaktionen stellt der Kunde aktuelle Tarifunterlagen, Bedingungen und verbindliche Vorgaben zu zulässigen Aussagen bereit. Vertragsabschlüsse, Identitätsprüfungen und die Verarbeitung von Vertragsunterlagen bedürfen einer gesonderten Leistungsvereinbarung.
6.5 Fahrzeugbewegungen, Überführungen und Probefahrten sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung umfasst. Vor Beginn sind insbesondere Fahrerberechtigungen, Fahrzeugübergabe, Versicherungsschutz, Selbstbehalte und Schadenmeldungen zu regeln. Gesetzliche Halter- und Fahrerpflichten bleiben unberührt.
7 Vergütung und Zusatzkosten
7.1 Die Vergütung ergibt sich aus dem angenommenen Angebot. Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der nach dem anwendbaren Umsatzsteuerrecht geschuldeten Umsatzsteuer.
7.2 Bei einer Projektpauschale ist der vereinbarte Leistungsumfang maßgeblich. Bei Abrechnung nach Aufwand werden die vereinbarten Sätze auf den dokumentierten, auftragsgemäßen Aufwand angewendet. Eine Aufwandschätzung ist keine Pauschale; eine verbindlich vereinbarte Kostenobergrenze darf nur mit Zustimmung des Kunden überschritten werden.
7.3 Vorbereitungs-, Briefing-, Reise-, Aufbau- und Abbauzeiten werden nur gesondert berechnet, soweit dies im Angebot oder nachträglich vereinbart wurde. Bereits im Projektpreis enthaltene Leistungen werden nicht nochmals berechnet.
7.4 Reise-, Übernachtungs-, Material- und Fremdkosten werden nur in dem vereinbarten oder zuvor genehmigten Umfang berechnet. Zuschläge und Bearbeitungsaufschläge bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
7.5 Zusätzliche Einsätze, Mehrstunden und Leistungsänderungen werden vor ihrer Durchführung mit dem Kunden abgestimmt. Gesetzliche Ansprüche bei notwendigen Maßnahmen zur Abwehr unmittelbar drohender Schäden bleiben unberührt.
8 Anzahlung und Zahlung
8.1 Soweit das Angebot nichts anderes vorsieht, beträgt die Anzahlung 50 % des vereinbarten Projektpreises. Bei Abrechnung nach Aufwand wird sie aus dem im Angebot ausgewiesenen geschätzten Auftragsvolumen berechnet.
8.2 Die Anzahlung ist innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Anzahlungsrechnung fällig. Bei kurzfristigen Buchungen kann im Angebot eine kürzere Frist bis spätestens vor Einsatzbeginn vereinbart werden.
8.3 Nach Abschluss werden die erbrachten Leistungen und vereinbarten Kosten abgerechnet. Bei Kampagnen über mehrere Kalendermonate kann Marktmechanismus monatliche Teilrechnungen über bereits erbrachte Leistungen und vereinbarte Kosten stellen. Die Anzahlung wird auf jede Teilrechnung im gleichen prozentualen Verhältnis wie bei ihrer Berechnung angerechnet, bis sie vollständig verrechnet ist.
8.4 Teil- und Schlussrechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Skontoabzug zahlbar. Nicht verbrauchte Anzahlungen werden nach abschließender Abrechnung innerhalb von 14 Kalendertagen erstattet. Die Anzahlung ist keine automatisch verfallende Stornogebühr.
8.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und Betreibungskosten. Für unternehmerische Geschäfte sind insbesondere §§ 456 und 458 UGB maßgeblich.
8.6 Bei erheblichen fälligen Zahlungsrückständen darf Marktmechanismus noch ausstehende Leistungen nach vorheriger Ankündigung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist aussetzen, soweit dies verhältnismäßig ist. Gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
9 Änderungen und Terminverschiebungen
9.1 Änderungen von Umfang, Ort, Zeit oder Ablauf bedürfen der Vereinbarung. Marktmechanismus teilt die Auswirkungen auf Preis und Durchführbarkeit vor Annahme der Änderung mit.
9.2 Eine Terminverschiebung wird erst mit Bestätigung des Ersatztermins verbindlich. Bereits gebuchte Leistungen Dritter und sonstige Mehrkosten werden offengelegt; zusätzliche Kosten werden vor der Verschiebung vereinbart.
9.3 Kommt keine Änderungsvereinbarung zustande, bleibt der ursprüngliche Auftrag bestehen. Wird dieser vom Kunden nicht durchgeführt, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen und Ziffer 10.
10 Absage und vorzeitige Beendigung
10.1 Der Kunde soll absehbare Absagen unverzüglich per E-Mail mitteilen, damit Marktmechanismus vermeidbare Kosten reduzieren und frei werdende Kapazitäten anderweitig einsetzen kann.
10.2 Die Vergütungsfolgen einer Absage oder vorzeitigen Beendigung richten sich nach dem jeweiligen Vertragstyp, der Ursache und den gesetzlichen Bestimmungen. Berechtigte Rücktritts- und Kündigungsrechte wegen einer Pflichtverletzung von Marktmechanismus bleiben unberührt.
10.3 Bei Werkleistungen gilt insbesondere § 1168 ABGB: War Marktmechanismus zur Leistung bereit und unterbleibt diese aufgrund von Umständen auf Kundenseite, kann der Anspruch auf das vereinbarte Entgelt fortbestehen. Anzurechnen sind ersparte Aufwendungen sowie anderweitiger Erwerb oder Erwerb, der absichtlich versäumt wurde.
10.4 Marktmechanismus erstellt eine nachvollziehbare Abrechnung. Bereits erbrachte Leistungen, verbleibende Vergütungsansprüche und unvermeidbare Fremdkosten dürfen nicht doppelt angesetzt werden. Geleistete Zahlungen werden angerechnet.
10.5 Eine pauschale Stornogebühr wird durch diese AGB nicht vereinbart. Gesonderte Stornobedingungen für einen konkreten Auftrag bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
11 Störungen und außergewöhnliche Ereignisse
11.1 Erkennt eine Partei Umstände, die den vereinbarten Einsatz gefährden, informiert sie die andere Partei unverzüglich und wirkt an zumutbaren Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen mit.
11.2 Bei vorübergehenden, von keiner Partei zu vertretenden Hindernissen stimmen die Parteien ab, ob eine Anpassung oder Verschiebung möglich und zumutbar ist. Ein verbindlich vereinbarter Veranstaltungstermin wird dadurch nicht automatisch verschoben.
11.3 Bei endgültiger Unmöglichkeit, Wegfall des Vertragszwecks oder unzumutbarer Fortsetzung richten sich Beendigung und Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Veranstaltungsabsage begründet nicht allein deshalb einen Anspruch auf die volle Vergütung.
11.4 Personal- und Organisationsengpässe im Verantwortungsbereich von Marktmechanismus werden nicht allein durch ihre Bezeichnung zu höherer Gewalt.
12 Leistungsnachweise und Beanstandungen
12.1 Marktmechanismus dokumentiert die für die Abrechnung erforderlichen Leistungen. Weitergehende Berichte, Fotos oder Auswertungen werden im Auftrag vereinbart.
12.2 Der Kunde soll erkennbare Leistungsabweichungen möglichst während des Einsatzes gegenüber der Projektleitung anzeigen, damit eine rechtzeitige Behebung möglich ist. Eine unterbliebene Anzeige führt nicht automatisch zum Verlust gesetzlicher Ansprüche.
12.3 Bei behebbaren Mängeln erhält Marktmechanismus im gesetzlich vorgesehenen Umfang Gelegenheit zur Verbesserung. Ist eine Verbesserung wegen des Veranstaltungsbezugs nicht mehr sinnvoll oder liegen andere gesetzliche Voraussetzungen vor, bleiben die weiteren gesetzlichen Rechte des Kunden bestehen.
12.4 Schweigen auf Leistungsnachweise, Berichte oder Rechnungen gilt nicht als Anerkennung einer mangelfreien Leistung.
13 Nutzungsrechte und Vertraulichkeit
13.1 Der Kunde räumt Marktmechanismus die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Rechte an den von ihm bereitgestellten Materialien ein.
13.2 An eigens für den Kunden erstellten, schutzfähigen Arbeitsergebnissen erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Exklusivität, weitergehende Bearbeitungsrechte und eine Nutzung außerhalb des vereinbarten Zwecks bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Rechte Dritter sind im Auftrag zu berücksichtigen.
13.3 Beide Parteien behandeln nicht öffentliche Geschäfts-, Preis-, Kunden- und Projektinformationen vertraulich. Die Weitergabe ist zulässig, soweit sie zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Eingesetzte Personen werden entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet.
13.4 Die Verwendung des Kundennamens, von Logos, Projektinhalten oder Aufnahmen für Referenzen und Eigenwerbung von Marktmechanismus bedarf einer gesonderten Zustimmung und der erforderlichen Rechte.
14 Datenschutz
14.1 Beide Parteien beachten die für ihre Tätigkeiten geltenden Datenschutzvorschriften und erfüllen die Pflichten ihrer jeweiligen datenschutzrechtlichen Rolle.
14.2 Werden im Rahmen einer Kampagne personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Werden Zwecke und Mittel gemeinsam festgelegt, ist eine erforderliche Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO gesondert zu treffen.
14.3 Erhobene Interessenten- oder Kundendaten dürfen nur für die vereinbarten und rechtlich zulässigen Zwecke verwendet werden. Eine Nutzung durch Marktmechanismus für eigene Werbung ist nicht Bestandteil des Auftrags.
14.4 Verantwortlichkeiten für Informationen an betroffene Personen, Rechtsgrundlagen, Zugriffsrechte, Übermittlung, Aufbewahrung und Löschung werden vor der betreffenden Verarbeitung festgelegt. Eigene gesetzliche Pflichten von Marktmechanismus bleiben bestehen.
15 Haftung
15.1 Marktmechanismus haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Personenschäden und in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
15.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleibt die gesetzliche Haftung bestehen. Wesentlich sind insbesondere Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
15.3 Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden aus der Verletzung nicht wesentlicher Nebenpflichten ist die Haftung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die in Ziffer 15.1 genannten Fälle oder soweit eine ausdrücklich übernommene Garantie entgegensteht.
15.4 Eine pauschale Begrenzung sämtlicher Ansprüche auf den Auftragswert oder eine Versicherungsleistung wird nicht vereinbart. Gesetzliche Regeln über Mitverschulden und Schadenminderung bleiben unberührt.
16 Vertragsdauer und Schlussbestimmungen
16.1 Projektverträge enden mit vollständiger Erfüllung der vereinbarten Leistungen. Eine automatische Verlängerung oder Verpflichtung zu weiteren Buchungen besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Laufzeiten und ordentliche Kündigungsfristen laufender Betreuungsverträge werden gesondert festgelegt.
16.2 Es gilt österreichisches materielles Recht. Zwingend anwendbare Vorschriften, insbesondere am jeweiligen Einsatzort, bleiben unberührt.
16.3 Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Salzburg, Österreich, vereinbart, soweit dem keine zwingenden Zuständigkeitsvorschriften entgegenstehen. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist schriftlich oder in einer rechtlich gleichgestellten, dauerhaft dokumentierbaren elektronischen Form zu treffen.
16.4 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, richten sich die Folgen nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine unwirksame Bestimmung wird nicht automatisch durch die für Marktmechanismus wirtschaftlich günstigste zulässige Regelung ersetzt.